109 C 5 Förderrichtlinien der Diözese Regensburg 5.1 Zuschussrichtlinien Die folgenden Zuschussrichtlinien gelten ab 01.12.2024. Soweit Zuschüsse prozentual bemessen werden, bilden die notwendigen, baufachlich anerkannten und stiftungsaufsichtlich genehmigten Kosten für die Bausubstanz, die Einrichtung und die Außenanlagen (ohne Rodungs- und Pflanzarbeiten) (unter Berücksichtigung der nicht zuschussfähigen Kosten – siehe unten), die Grundlage, wobei eine wirtschaftlich-nachhaltige Standardausführung zugrunde gelegt wird. Zudem führen die finanziellen Belange und die Notwendigkeiten der Pastoralen Entwicklung 2034 bei den unterschiedlichen Gebäuden der Kirchenstiftungen zu einer unterschiedlichen Bezuschussung. Kostenüberschreitungen ohne stiftungsaufsichtliche Genehmigung sollen nur in begründeten Ausnahmefällen bezuschusst werden. Dies gilt insbesondere auch für ohne stiftungsaufsichtliche Genehmigung durchgeführte Maßnahmen oder einzelne Gewerke. Für Investitionsmaßnahmen und einzelne Gewerke, die ohne vorherige stiftungsaufsichtliche Genehmigung durchgeführt wurden, werden die genannten Zuschusssätze um 10 % gesenkt (z. B. von 50 % auf 45 %), wenn die durchgeführten Arbeiten und die entstandenen Kosten vom der Abteilung Planen und Bauen baufachlich anerkannt werden. Im Wiederholungsfall wird kein Zuschuss gewährt, wobei nach Ablauf von 10 Jahren eine ohne vorherige stiftungsaufsichtliche Genehmigung durchgeführte Maß- nahme nicht mehr berücksichtigt wird.
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