Gesamtwerk

110 Stand 01.01.2025 Die Diözese Regensburg wird ab 01.01.2025 keine Neu-, An- und Umbauten sowie Generalsanierungen von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft von Kirchenstiftungen mehr genehmigen. In begründeten Fällen gilt Folgendes: Für die Errichtung und die Generalsanierung von Kindertageseinrichtungen in kirchlicher Bauträgerschaft dürfen Bauzuschüsse nur gegeben werden, wenn die Kommune nach Beschluss des Stadt-/Gemeinderates vertraglich die Übernahme von mindestens 2/3 der tatsächlichen Gesamtherstellungskosten und mindestens 80 % eines eventuellen Betriebskostendefizits für die Dauer des Betriebes, wenigstens für 25 Jahre, zugesichert hat. Über das Vorliegen eines begründeten Falls entscheidet die Bischöfliche Baukommission. Zuschüsse sollen an Kirchenstiftungen grundsätzlich nur dann gewährt werden, wenn der Kirchenstiftung auf Grundlage von Art. 11 Abs. 1 und 2 KiStiftO durch die Stabsstelle Revision bzw. den Fachbereich Buchhaltung Kirchenstiftungen eine gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Kirchenstiftungsvermögens bestätigt wird. Grundlage dafür ist das Ergebnis der gemäß Art. 33 KiStiftO durchzuführenden Prüfung der Jahresrechnung mit Entlastung der Kirchenverwaltung. Die Diasporapfarreien im ehemaligen Dekanat Kemnath-Wunsiedel können in begründeten Fällen auf Antrag und ggf. Einzelbeschluss des Diözesansteuerausschusses höhere Zuschüsse erhalten. Die Baurichtlinien der Diözese Regensburg sind zu beachten. Die Bischöfliche Finanzkammer ist berechtigt, aufgrund von Kostenunterschreitungen zu viel gewährte Zuschüsse zurückzufordern. Wird das mit der Zuwendung geförderte Gebäude nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet bzw. ist eine auflösende Bedingung (z.B. Verkauf) eingetreten, ist die Bischöfliche Finanzkammer zu einer (anteiligen) Zuschussrückforderung berechtigt. Bei der Bemessung von Investitionszuschüssen (bei Kirchenstiftungen: für Gebäude mit ausschließlicher Baulast der Kirchenstiftung) gelten folgende Regelsätze bzw. Beträge:

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