Gesamtwerk

114 Stand 01.01.2025 5.) Seit 26.04.2022 gilt für Pfarr- und Jugendheime folgende Beschlusslage: Um die neue pastorale Planung im Zusammenhang mit künftigen Pfarr- und Jugendheimen berücksichtigen zu können, sind grundsätzliche Fragen zu klären. Bis auf weiteres werden deshalb bei Pfarr- und Jugendheimen nur noch Not-Investitionen genehmigt. Davon abweichende Einzelfallentscheidungen werden in der Bischöflichen Baukommission behandelt und entschieden. Nach Abschluss der Bewertung der Pfarr- und Jugendheime im Rahmen der pastoralen Entwicklung gelten die o.g. Zuschusssätze entsprechend. Für eine Kücheneinrichtung kann ein Betrag von maximal 10.000,00 € als zuschussfähig anerkannt werden; nicht zuschussfähig sind Wirtschaftsgegenstände (z.B. Geschirr, Gläser, Besteck, Handtücher), Hifi-, TV-, IT-Endgeräte, Bühnenanlagen mobil oder fest eingebaut, Bühnentechnik mobil oder fest installiert. Abbruchkosten für Ersatzneubauten der Kategorie A pastorale Planung sind zuschussfähig. 6.) Grundlage bilden die seitens der Abteilung Planung und Bauen baufachlich anerkannten Kosten oder die seitens der jeweiligen Regierung anerkannten und zuweisungsfähigen Ausgaben gemäß Förderbescheid. Nicht zuschussfähig ist die bewegliche Ausstattung, wie z.B. Vorhänge, Spielsachen, Spielgeräte. Renovierungsmaßnahmen bis zu einem Betrag von 20.000,00 € (zuschussfähige Kosten) können unter folgenden Voraussetzungen ohne Bezuschussung ausgeführt werden: Es handelt sich um eine in sich abgeschlossene Investitionsmaßnahme an einem notwendigen (primären bzw. sekundären) Gebäude unter Einhaltung der Vorgaben der Baurichtlinien mit gesicherter Finanzierung ohne Darlehen. Für Maßnahmen von 10.000,00 - 20.000,00 € kann bei Vorliegen dieser Voraussetzungen und einer Abwicklung über das Verfahren für Maßnahmen mit geringer Schwierigkeit (siehe Kapitel C 2) der jeweilige Regelzuschuss beantragt werden. Die im Haushalt getrennt veranschlagten Renovierungszuschüsse sind gegenseitig deckungsfähig.

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