Gesamtwerk

115 3. Zuschüsse zu öffentlichen Erschließungsbeiträgen Hat eine Kirchenstiftung an die Kommune oder einen Zweckverband Erschließungsbeiträge zu entrichten, dann gelten folgende Zuschussquoten: - Kirchen, Pfarrhäuser und Pfarrheime: 80 % - Von Ruhestandspriestern mit Seelsorgsauftrag bewohnte Pfarrhäuser: 40 % - Kindergärten: 16 % Soweit Gebäude vermietet sind, sowie für unbebaute Grundstücke, die an Bauwillige zur Bebauung abgegeben werden können, werden keine Zuschüsse gegeben. 4. Investitionszuschüsse für Altenheime und Altenbetreuungseinrichtungen - Neubau: 4,5 % der genehmigten Herstellungskosten (Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze) Ersatzbau, Umbau und Renovierung: 9 % der genehmigten Umbau- und Renovierungskosten Ergänzende Hinweise: 1. Aus den Zuschussrichtlinien lässt sich keinerlei Rechtsanspruch auf tatsächliche Förderung ableiten. 2. Für Maßnahmen, die ohne stiftungsaufsichtliche Genehmigung begonnen oder durch geführt wurden, kann ein Zuschuss aus Kirchensteuermitteln nicht erwartet werden. 3. Für jede Seelsorgestelle (einschl. dazugehörige Exposituren, Benefizien etc.) kann pro Jahr grundsätzlich nur eine Maßnahme bei der Vergabe von Zuschüssen berücksichtigt werden. 4. Mit Ausnahme einer etwaigen notwendigen Renovierung des Pfarrhauses kann im ersten Jahr nach einem Seelsorgerwechsel für eine neue Maßnahme keine Genehmigung erfolgen.

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