Gesamtwerk

116 Stand 01.01.2025 5. Die Voten der Bischöflichen Baukommission bzw. der Kommission für kirchliche Kunst sind verpflichtend. Die diözesanen Raumprogramme sind einzuhalten. 6. Die Hinweise und Auflagen der Baurichtlinien der Diözese Regensburg gelten ergänzend. 7. Kosten im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen oder Empfehlungen können als zuschussfähig anerkannt werden (z.B. Maßnahmen der Bodendenkmalpflege, Fledermausschutz- und Baumsanierungsmaßnahmen, Einbruchsicherung) 8. Für eine Genehmigung ist der Nachweis der gesicherten Finanzierung der Maßnahme ohne Inanspruchnahme von Krediten erforderlich. 9. Grundsätzlich ist eine erneute Bezuschussung für eine Maßnahme/Gewerk erst nach 25 Jahren (Ausnahme Pfarrhaus bei Seelsorgerwechsel) möglich. Für Kirchengebäude gilt für Außensanierungen eine Frist von 30 Jahren und eine Frist von 40 Jahren für Innensanierungen (Ausnahme: technische Gewerke, Notmaßnahmen, sicherheitsrelevante Maßnahmen). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine regelmäßige Instandhaltung durchzuführen ist. Die Finanzkammer behält sich bei nicht durchgeführten Instandhaltungen eine Zuschusskürzung vor. 10. Solaranlagen, d. h. Photovoltaik- sowie thermische Solaranlagen können grundsätzlich auf kirchlichen Gebäuden errichtet werden. Diese bedürfen einer Genehmigung, aber sind nicht zuschussfähig. Dazu ist eine ganzheitliche Betrachtung, in Abwägung aller wirtschaftlichen, steuerrechtlichen, gestalterischen, ökologischen, denkmalpflegerischen (insbesondere bei Kirchendächern) und baulichen Aspekte notwendig. Die Hinweise und Auflagen des Klimaschutzkonzeptes der Diözese Regensburg gelten ergänzend und sind zu beachten. 11. Die Diasporapfarreien im Dekanat Kemnath-Wunsiedel können in begründeten Fällen höhere Zuschüsse erhalten. 12. Zu den Kosten für eine Außenrenovierung wird ein Zuschuss von 20 % dann gegeben, wenn das Gebäude weder abgebrochen noch veräußert werden kann. Die Kosten für Innenrenovierungen sind nicht zuschussfähig. 13. Sämtliche Möglichkeiten auf Fördermittel Dritter sind in Anspruch zu nehmen. Drittmittel finden keine Anrechnung auf die Zuschussermittlung der Diözese.

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