88 Stand 01.01.2025 Das Pfarrhaus beinhaltet folgende Nutzungen: - Pfarrverwaltung - Wohnung des Pfarrers - Wohnung für eine Haushälterin (Klärung im Einzelfall) - Wohnung für einen Kaplan (nur relevant wenn ein Kaplan vorgesehen ist, Klärung im Einzelfall) - Einzimmerapartment für eine Urlaubsvertretung (Für Pfarreien und Pfarreiengemeinschaften ohne Kaplan bzw. Pfarrvikar, Klärung im Einzelfall) - Archivflächen Pfarrverwaltung - Die erforderlichen Flächen für die Pfarrverwaltung einer Pfarreiengemeinschaft sind grundsätzlich am Ort des Pfarrsitzes und wenn möglich im Pfarrhaus nachzuweisen. Die erforderliche Größe wird in Abstimmung mit der Pastoralen Planung - jetzt Pastoralen Entwicklung 2034 und im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bischöfliche Baukommission festgelegt. - Über die räumliche Trennung von Wohn- und Verwaltungsbereich, innerhalb des Gebäudes hinaus, ist auch eine komplette Auslagerung des Verwaltungsbereiches möglich, wenn die Verwaltung in baulicher Verbindung zum Pfarrhaus liegt. - Für die Pfarrverwaltung innerhalb einer Pfarreiengemeinschaft gilt: „…Die Konzentration der Arbeiten der Verwaltung (Pfarrsekretär/-in) im Sekretariat der Wohnortpfarrei des Pfarrers wird dringend empfohlen…“ (Quelle: Leitfaden zur Bildung von Pfarreiengemeinschaften) - Für Pfarreien, die die eigene Pfarrverwaltung an den Ort des Pfarrsitzes abgeben, kann nach Möglichkeit und bei Bedarf ein Besprechungsbereich im bestehenden Pfarr- und Jugendheim vorgesehen werden. Die erforderliche Größe wird in Abstimmung mit der Pastoralen Planung - jetzt Pastoralen Entwicklung 2034 im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bischöfliche Baukommission festgelegt.
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