264 Stand 01.07.2024 2.4 Profanierung einer Kirche Aus aktuellem Anlass wird auf den Verwaltungsablauf bei der Profanierung einer Kirche hingewiesen, der sich folgendermaßen darstellt: 1. Schriftlicher Antrag auf Profanierung durch einen Vertretungsberechtigten (im Normalfall über den Rector ecclesiae) an den Generalvikar, wenn die Voraussetzungen des can. 1222 CIC erfüllt sind. Dem Antrag sind beizufügen: a) Ausführliche Begründung des Profanierungsantrages b) Zustimmende schriftliche Beschlüsse der Kirchenverwaltung und des Pfarrgemeinderates der zuständigen Pfarrei (wenn das zu profanierende Kirchengebäude im Besitz der Kirchenstiftung ist) c) Schriftliche Versicherung des Pfarrers, dass die Profanierung bei den Gläubigen kein Ärgernis auslöst d) Erklärung zu Planungen hinsichtlich der zu profanierenden Kirche, zur weiteren Verwendung des Kirchengebäudes wie der Ausstattung (was geschieht damit?) bzw. des Grundstücks, auf dem die Kirche steht e) Erklärung zu möglichen baulichen und / oder organisatorischen Schwierigkeiten (z.B. mitbetroffener Friedhof, Anbauten, Verbundheizsysteme) 2. Eingangsbestätigung und Informationen zum weiteren Ablauf des Profanierungsverfahrens durch das Generalvikariat 3. Bearbeitung des Antrags im Bischöflichen Ordinariat unter Federführung des Generalvikariates. Einbindung der zuständigen Fachabteilungen: a) HA 1, Abt. Recht (bei Bedarf) b) HA 2, Abt. Kunst und Denkmalpflege c) HA 3, Abt. Pfarreienunterstützung (Verwaltungskoordination, soweit in der Pfarrei vorhanden) d) HA 6, FB Finanzierung und Zuschusswesen (bei Bedarf) e) HA 8, Abt. Planen und Bauen f) HA 8, Abt. Verwaltung von Grundstücken und Immobilien (bei Bedarf) 4. Evtl. Begutachtung des Profanierungsobjekts durch die Fachabteilungen „Kunst und Denkmalpflege“ (z.B. Erstellung eines Inventars) und / oder „Planen und Bauen“ 5. Ggr. Befragung Priesterrat (vgl. can. 1222 § 2 CIC) 6. Ausfertigung Profanierungsdekret durch den Diözesanbischof und Zustellung an den Rector ecclesiae
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