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Stand 01.01.2019
8.4 Denkmalschutzbehörden
Baumaßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden bedürfen der denkmalrechtlichen
Erlaubnis. Diese kann in Form der amtlichen Baugenehmigung oder als gesonderter
Bescheid von der unteren Denkmalschutzbehörde (Genehmigungsbehörde) erteilt
werden. Die Gebietsreferenten des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege wirken
in beratender Funktion bei Bauvorhaben an denkmalgeschützten Gebäuden mit.
8.5 Fachstelle für Bodenarchäologie
Eingriffe in den Baugrund bedürfen der Zustimmung der zuständigen Fachstelle für
Bodenarchäologie.
8.6 Naturschutzbehörde
Maßnahmen, die den Artenschutz von Pflanzen und Tieren betreffen, bedürfen der natur-
schutzrechtliche Erlaubnis. Diese wird von der Unteren Naturschutzbehörde erteilt.
Kirchen und andere historische Gebäude werden vielfach von gebäudebrütenden Arten
(v.a. Fledermäuse und Vögel) als Quartier genutzt. Da hier z.T. auch kleine Hohlräume
und Spalten als Lebensraum ausreichend sind, bleiben die Tiere oftmals unbemerkt.
Dadurch wird bei Umbau- oder Renovierungsarbeiten vielfach auch unbewusst in diese
Lebensstätten eingegriffen oder diese vollständig zerstört, was im Widerspruch zu den
artenschutzrechtlichen Vorschriften des Naturschutzes steht (§ 44 ff. Bundesnaturschutz-
gesetz - BNatSchG).
Bleibt diese artenschutzrechtliche Thematik bei der Planung unberücksichtigt und
tauchen diese Aspekte erst bei der Bauausführung auf, kann es unter Umständen
zu Verzögerungen bei der Ausführung kommen. Deshalb sind die geplanten Umbau-
oder Sanierungsarbeiten möglichst frühzeitig mit der Unteren Naturschutzbehörde
abzustimmen.