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Stand 01.01.2019
3.4 Böden / Decken
Unterbauten von Bodenbelägen historischer Gebäude
Als Fußbodenunterbau in historischen Gebäuden (z.B. Kirche) wird eine ca. 20 - 30 cm
tiefe kapillarbrechende Schicht aus verdichtungsfähigem Schotter vorgesehen. Steht
hier Erdreich an, wird dieses ersetzt. Eventuell vorhandene Betonunterbauten sollen
ausgebaut werden.
Historische Bodenbeläge
Historische Böden werden grundsätzlich erhalten. Dies gilt auch für historische Fliesen-
beläge. Ausbau, Ergänzungen und Änderungen können nur nach Vorgabe des Baurefe-
rates und in Abstimmung mit den Fachstellen erfolgen. Sockelleisten bei Natursteinfuß-
böden sind ausgeschlossen. Kunststoffbeläge aller Art (z.B. PVC, Teppiche, Laminat)
sind ausgeschlossen. Holzfußböden werden ausschließlich geölt, gelaugt oder gewachst
(nicht lackiert). Beläge, die nicht diesen Vorgaben entsprechen, sind bei einer Maßnahme
rückzubauen.
Natursteinplattenbeläge
Plattenbeläge (z.B. Solnhofener Platten) werden in Trasskalkmörtel verlegt. Auf den
Einbau einer Sperrschicht (z.B Folien, Pappen) ist zu verzichten. Die Verlegungsart ist
auf die jeweilige örtliche Situation in Absprache mit den zuständigen Fachbehörden zu
bestimmen (z.B. Diagonalverlegung, Rosenspitzverlegung). Die mindestens 20 - 30 mm
starken Platten sind bekantet und werden mit breiten Fugen eingebaut. Die Oberfläche
wird lediglich geschliffen (nicht poliert).
Treppen
Historische Treppenläufe werden erhalten, soweit die Bausubstanz eine Reparatur
zulässt. Dies gilt im Besonderen für Keilstufentreppen. Treppen- und Brüstungsgeländer
sowie Umwehrungen werden nach den Vorgaben der Bauordnung bzw. der Unfallver-
hütungsvorschrift UVV ausgebildet und ertüchtigt. Diese Maßnahmen erfordern eine
Abstimmung mit dem Baureferat.