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3.8 Sonstige Maßnahmen
Abbruchmaßnahmen und Entrümpelung
Abbruchmaßnahmen finden im Rahmen von Um- oder Rückbauten statt. Aus Brand-
schutzgründen dürfen Dachböden nicht für Lagerzwecke genutzt werden. Sie sollen
grundsätzlich von jeglicher Brandlast freigehalten werden.
Umgang mit Schadstoffen
Schadstoffbeseitigung:
Bestehende Gebäude werden bei begründetem Verdacht auf Schadstoffbelastungen von
einer qualifizierten Fachkraft untersucht. Nachgewiesene Schadstoffe werden im Zuge
einer Baumaßnahme fachgerecht ausgebaut und entsorgt.
Entseuchung:
Das Beräumen von Tauben- und Fledermauskot in Dachräumen erfolgt aus Gründen des
Gesundheitsschutzes nur durch ausgebildetes Fachpersonal.
Umgang mit Bauschädlingen
Holzschutz - Imprägnierung:
Zur Imprägnierung der Dachkonstruktion werden entsprechend der DIN 52175 und DIN
68800 „Holzschutz im Hochbau“ nur Holzschutzmittel verwendet, die kein PCP und
Lindan enthalten. Alle neu einzubauenden Holzteile werden vorher mit einem vorbeu-
gendem Holzschutzmittel (z.B. Borsalzpräparate) behandelt. Für die anzuwendenden
Produkte muss eine Volldeklaration vorgelegt werden. Bei Vorkommen von Fledertieren
dürfen Holzschutzmaßnahmen nur zu bestimmten Zeiten durchgeführt werden. In der
Regel betrifft dies den Zeitraum zwischen September und Februar. Der Naturschutzbe-
auftragte des Landratsamtes muss beteiligt werden. Holzschutzmaßnahmen im Bestand
werden nur bei nachweislich aktivem Schädlingsbefall ausgeführt.
Holzschutz - Begasung:
Zur Begasung in großen Räumen (z.B. Kirchenraum, Dachraum) wird ausschließlich
Sulfurylfluorid verwendet. Teilbegasungen (z.B. Raumteile, Altäre, Einzelzimmer) sind
nicht sinnvoll. Vor Beginn der Arbeiten muss der ausführende Fachbetrieb alle erforder-
lichen Genehmigungen vorlegen.