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Stand 01.01.2019
4.2 Pfarr- und Jugendheime
Bei Neubauten von Pfarr- und Jugendheimen gilt die Gesamtfläche (im Weiteren als
Nettogrundfläche bezeichnet) als Bemessungsgrundlage. Die Nettogrundfläche setzt sich
aus den Hauptnutzflächen gemäß Raumprogramm der Diözese (Kapitel C 3.2) und den
Nebennutzflächen zusammen.
Als Anteil der nicht im Raumprogramm enthaltenen Nebennutzflächen wird ein Ansatz
von 6 % der Gesamtfläche zugrunde gelegt. Die Nebennutzflächen stellen keine feste
Größe dar. Im begründeten Einzelfall können die Nebennutzflächen nach oben wie auch
nach unten variieren. Abweichungen sind mit dem Bischöflichen Baureferat abzustimmen.
Kostengruppen und Kostenansatz
100 „Grundstück“
im Kostenansatz nicht enthalten
200 „Herrichten und Erschließung“
im Kostenansatz nicht enthalten
300 „Bauwerk-Baukonstruktion“
im Kostenansatz enthalten
400 „Baukosten-Technische Anlagen“
im Kostenansatz enthalten
500 „Außenanlagen“
werden nach durchschnittlichen situationsbedingten
Vergleichswerten* ermittelt. Sie bilden die Mindest-
anforderung in unmittelbarem Umgriff des Gebäudes
ab.
600 „Ausstattung und Kunstwerke“
werden projektspezifisch errechnet. Für die Haupt-
nutzflächen gilt als Bemessungsgrundlage ein
pauschaler Ansatz von 177,57 EUR/m².
700 „Baunebenkosten“
werden projektspezifisch anhand der vertraglichen
Vereinbarungen mit den Planungspartnern ermittelt.
Bei der Notwendigkeit des Einbaus eines Aufzuges können die geltenden Kostenober-
grenzen um max. 50.000,00 EUR angehoben werden. Die Kostenansätze werden jährlich
entsprechend durchschnittlicher Vergleichswerte* angepasst.
Bauwerkskosten
Die Bauwerkskosten werden gebildet durch die Kosten der Kostengruppe 300 (Bauwerk-
Baukonstruktion) und 400 (Bauwerk-Technische Anlagen).
Die Nettogrundfläche dient als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Bauwerks-
kosten (Kostengruppen 300 + 400).