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Stand 01.01.2019
4.1 Pfarrhäuser
Bei Neubauten von Pfarrhäusern gilt die Gesamtfläche (im Weiteren als Nettogrundfläche
bezeichnet) als Bemessungsgrundlage. Die Nettogrundfläche setzt sich aus den Haupt-
nutzflächen gemäß Raumprogramm der Diözese (Kapitel C 3.1) und den Nebennutz-
flächen zusammen.
Als Anteil der nicht im Raumprogramm enthaltenen Nebennutzflächen wird ein Ansatz
von 30 % der Gesamtfläche zugrunde gelegt. Die Nebennutzflächen stellen keine feste
Größe dar. Im begründeten Einzelfall können die Nebennutzflächen nach oben wie auch
nach unten variieren. Abweichungen sind mit dem Bischöflichen Baureferat abzustimmen.
Kostengruppen und Kostenansatz
100 „Grundstück“
im Kostenansatz nicht enthalten
200 „Herrichten und Erschließung“
im Kostenansatz nicht enthalten
300 „Bauwerk-Baukonstruktion“
im Kostenansatz enthalten
400 „Baukosten-Technische Anlagen“
im Kostenansatz enthalten
500 „Außenanlagen“
werden nach durchschnittlichen situationsbedingten
Vergleichswerten* ermittelt. Sie bilden die Mindest-
anforderung in unmittelbarem Umgriff des Gebäudes
ab.
600 „Ausstattung und Kunstwerke“
werden projektspezifisch errechnet. Für die Flächen
der Verwaltung gilt als Bemessungsgrundlage ein
pauschaler Ansatz von 236,59 EUR/m².
700 „Baunebenkosten“
werden projektspezifisch anhand der vertraglichen
Vereinbarungen mit den Planungspartnern ermittelt.
Die Kostenansätze werden jährlich entsprechend durchschnittlicher Vergleichswerte*
angepasst.
Bauwerkskosten
Die Bauwerkskosten werden gebildet durch die Kosten der Kostengruppe 300 (Bauwerk-
Baukonstruktion) und 400 (Bauwerk-Technische Anlagen).
Die Nettogrundfläche dient als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Bauwerks-
kosten (Kostengruppen 300 + 400).