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6.2 Fachplaner und SiGeKo
Im kirchlichen Bauen werden nach individuellen Anforderungen für die Bauvorhaben
Projektanten des technischen Ausbaus bzw. Fachingenieure beauftragt. Dies sind in
der Regel Tragwerksplaner, Fachingenieure für Haustechnik, Baugrundgutachter sowie
Koordinatoren für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf der Baustelle (SiGeKo).
In jedem Fall ist die Qualität der Planung sowie der anschließenden Baubetreuung
von entscheidender Bedeutung für den nachhaltigen Erfolg der durchzuführenden
Baumaßnahme.
Auswahlverfahren:
Die Auswahl der Fachplaner und Ingenieure erfolgt durch die Katholische Kirchen-
stiftung. Dabei fließen Kriterien wie Erfahrung, Qualifikation, regionaler Bezug sowie
die Bewertung von bereits abgewickelten Bauvorhaben ein. In der Stellungnahme zum
Erstbesuch wird festgelegt, welche Planungsleistungen für die Bauaufgabe relevant
werden.
Beauftragung:
Für die Beauftragung eines Fachplaners ist ein förmlicher Beschluss durch die Kirchen-
verwaltung zu fassen (siehe Formblatt „Beauftragung von Planungsleistungen“). Sobald
der Beschluss dem Bischöflichen Baureferat vorliegt, kann ein Vertragskonzept an den
zu beauftragenden Fachplaner verschickt werden. Nach gemeinsamer Festlegung der
Vertragsbedingungen wird der Vertrag durch das Bischöfliche Baureferat erstellt und
an die Vertragspartner zur Unterschrift verschickt. Der Vertrag wird mit der stiftungs-
aufsichtlichen Genehmigung rechtswirksam. In der Regel erfolgt die Auftragsvergabe
stufenweise, d.h. für die Planungsphase werden die Leistungsphasen 1 - 4, für die Reali-
sierungsphase die Leistungsphasen 5 - 9 beauftragt.
Voraussetzungen / Unterlagen für die Vertragserstellung:
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gültige kirchensteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Fachplaner (handelt
es sich bei der Firma um eine Personengesellschaft (z.B. OHG und KG) sind von
allen Gesellschaftern die entsprechenden Bescheinigungen vorzulegen, bei Kapital-
gesellschaften (z.B. AG und GmbH) ist von den Gesellschaftern, die zugleich in der
Geschäftsführung tätig sind, die entsprechende Bescheinigung vorzulegen)
Ausnahme:
Bei Baumaßnahmen, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden bzw.
eine Auftragsvergabe nach VOB/A oder nach §§ 73 ff. VgV fordern, ist die Vorlage der
kirchensteuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erforderlich.