

126
Stand 01.01.2019
7.2 Abteilung Liegenschaften
Alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Grundstücksangelegenheiten unterliegen
der Stiftungsaufsicht der Bischöflichen Finanzkammer. Die Liegenschaftsabteilung, die
hier beratend und prüfend tätig ist, sollte seitens der Pfarrei grundsätzlich frühzeitig in
Verhandlungen eingebunden werden.
Zu den Aufgaben der Liegenschaftsabteilung gehört unter anderem die Prüfung und
Beratung folgender Angelegenheiten:
-
-
Kauf / Verkauf / Tausch von bebauten und unbebauten Grundstücken
-
-
Erbbaurechtsbestellungen hinsichtlich bebauter und unbebauter Grundstücke
-
-
Mietverträge, Gestattungsverträge, Waldpflegeverträge, sonstige Verträge
-
-
Grundschuldbestellungen von Erbbauberechtigten
-
-
Dienstbarkeitsbestellungen (z.B. Geh- und Fahrtrechte, Leitungsrechte)
-
-
Übernahme von Abstandsflächen des Nachbarn auf kirchliche Grundstücke
-
-
Baulandausweisungen auf kirchlichen Flächen
Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass Grundstücksangelegenheiten, welche in
unmittelbarer Nähe zu Pfarrkirche, Pfarrhaus oder Friedhof stattfinden, zur grundsätz-
lichen Entscheidung in der Bischöflichen Baukommission vorgelegt werden (z.B. Verkauf
eines unbesetzten Pfarrhauses oder Zukauf von Flächen zur Friedhofserweiterung).
Im Zusammenhang mit geplanten Baumaßnahmen hat die betreffende Kirchenstiftung
(Bauherr) vorab die konkrete Eigentümersituation des zu bebauenden Grundstücks zu
prüfen. Hier ist insbesondere darauf zu achten, dass das Vermögen der verschiedenen
kirchlichen Stiftungen (z.B. Pfarrkirchenstiftung, Pfarrpfründestiftung, Benefiziumsstiftung,
Filialkirchenstiftung), welche einer Pfarrei zugeordnet sind, getrennt voneinander zu
verwalten ist. Es kann somit im Zusammenhang mit der geplanten Maßnahme erfor-
derlich sein, dass die betroffenen kirchlichen Stiftungen untereinander eine vertragliche
Vereinbarung schließen müssen. Als Beispiel könnte hier die Errichtung eines kirchlichen
Kindergartens auf einem Grundstück der Pfarrpfründestiftung genannt werden. In
diesem Fall wäre es erforderlich, vorab eine vertragliche Vereinbarung zwischen der
Kirchenstiftung (Bauherr, Nutzer) und der Pfarrpfründestiftung (Grundstückseigentümer)
zu schließen. Sollte hier Handlungsbedarf, beispielsweise in Form eines erforderlichen
Flächenzukaufs von Dritten oder der Abschluss einer Vereinbarung zwischen kirchlichen
Stiftungen, sein, ist der zuständige Architekt des Baureferates beim Erstbesuch hierauf
hinzuweisen. Die Liegenschaftsabteilung ist dann miteinzubeziehen. Die Grundstücksan-
gelegenheit und die Baumaßnahme werden dann gemeinsam in Abstimmung zwischen
Baureferat und Liegenschaftsabteilung in der Baukommission zur grundsätzlichen
Entscheidung vorgelegt. Soweit die Maßnahme positiv beschieden wird, erfolgt danach
die weitere Prüfung des erforderlichen Rechtsgeschäfts (z.B. Abschluss Kaufvertrag oder
Erbbaurechtsvertrag) und ggf. die Erteilung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung
durch die Bischöfliche Finanzkammer.