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Stand 01.01.2019
6.3 Technische Anlagen in Außenanlagen
Außenbeleuchtung:
Öffentlich zugängliche Wege und Zugänge werden entsprechend der Verkehrssiche-
rungspflicht beleuchtet. Darüber hinaus ist die Außenbeleuchtung von Kirchengebäuden
nicht zulässig.
6.4 Pflanz- und Saatflächen
Bei der Bepflanzung werden vorzugsweise heimische Sträucher und Gehölze verwendet.
Bei öffentlich zugänglichen Freiflächen, vor allem bei Kindergärten und Pfarr- und
Jugendheimen, ist auf giftige Pflanzen zu verzichten.
6.5 Anmerkung zum Naturschutz
Beseitigung von Bäumen nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz
In der Zeit vom 01. März bis zum 30. September ist das Fällen von Bäumen oder das
Zurückschneiden bis auf den Stock außerhalb eines Waldes grundsätzlich verboten.
Allerdings kann bei der jeweiligen Naturschutzbehörde ein Ausnahme- bzw. Befrei-
ungsantrag gestellt werden. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung
des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung der Bäume dürfen in diesem
Zeitraum ausgeführt werden.