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Stand 01.01.2019
5.7 Förderanlagen
Aufzüge
Allgemeiner Hinweis:
Der laufende Betrieb einer Aufzugsanlage erfordert einen erheblichen finanziellen
Aufwand durch die notwendigen Wartungen und Sicherheitskontrollen. Die Verantwortung
zum ordnungsgemäßen Betrieb von Aufzugsanlagen obliegt den betreffenden Kirchenstif-
tungen.
Neubau:
Wird der Einbau eines Aufzugs erforderlich, können die geltenden Kostenobergrenzen
angehoben werden (siehe Kapitel C 4 „Kostenobergrenzen für Neubauten“).
Umbau:
Bei dem nachträglichen Einbau einer Aufzugsanlage im Bestand sind insbesondere
die erhöhten baulichen Schwierigkeiten im Bereich des Brandschutzes, der räumlichen
Struktur und ggf. des Denkmalschutzes zu berücksichtigen. Die Beurteilung über die
Möglichkeit des Einbaus einer Aufzugsanlage erfolgt in Abstimmung mit dem Bischöf-
lichen Baureferat.
Aufzüge in Pfarr- und Jugendheimen:
Der Einbau von Aufzügen in mehrgeschossigen Pfarr- und Jugendheimen ist grund-
sätzlich möglich und förderfähig. Dabei ist darauf zu achten, dass unter Beachtung der
jeweiligen baulichen Gegebenheiten möglichst wirtschaftliche Lösungen realisiert werden.
Die Abstimmung der Maßnahmen erfolgt mit dem Bischöflichen Baureferat. Eine Vorlage
in der Bischöflichen Baukommission ist nur in Sonderfällen erforderlich.
5.8 Nutzungsspezifische Anlagen
Turmuhren:
Stillgelegte, historische Turmuhren sollen an ihrem Standort bleiben.
5.9 Gebäudeautomation
In Technik-, Dach- und Kellerräumen sind Installationen aufputz auszuführen. Grund-
sätzlich ist der Grad der Gebäudeautomation auf ein Minimum zu beschränken.