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Stand 01.01.2019
3.3 Kindertageseinrichtungen
Für Neubauten von Kindertageseinrichtungen werden Flächen nach Summenraumpro-
gramm festgesetzt. Dabei werden folgende Unterscheidungen getroffen:
-
-
Bei Kindertagesstätten mit reiner Kindergarten- oder Krippennutzung gelten die im
Summenraumprogramm der FAG-Richtlinien festgelegten Flächenangaben.
-
-
Bei Kindertagesstätten für gemischt genutzte Einrichtungen wird das verbindliche
Raumprogramm mit den förderfähigen Flächen individuell ermittelt. Die Fachbera-
tungen der Regierung der Oberpfalz und des Diözesan-Caritasverbandes geben dazu
verbindliche Hilfestellungen. Hinweise zu den Raumprogrammen sind im Internet
veröffentlicht:
http://www.stmf.bayern.de/kommunaler_finanzausgleich/allgemeines/hochbauten/-
-
Siehe auch „Planungshilfen für Neubauten und Erweiterungen“, erarbeitet von den
Fachberatungen der Regierung der Oberpfalz und des Diözesan-Caritasverbandes.
http://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/leistungen/familie/info/planungshilfe_kk.pdfSummenraumprogramme - Tageseinrichtungen einer Altersgruppe
Maximal förderfähige Hauptnutzflächen bei Kindergärten:
Gruppen
1
2
3
4
5
Plätze
15 - 29
30 - 50
51 - 75
76 - 100
101 - 125
Kindergärten
144 m
2
296 m
2
426 m
2
504 m
2
617 m
2
Maximal förderfähige Hauptnutzflächen bei Kinderkrippen:
Gruppen
1
2
3
4
5
Plätze
6 - 17
18 - 29
30 - 41
42 - 53
54 - 65
Kinderhorte
150 m
2
227 m
2
306 m
2
358 m
2
475 m
2
Quelle: Art. 10 FAG, Regierung der Oberpfalz