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Ergänzende Hinweise:
1. Aus den Zuschussrichtlinien lässt sich keinerlei Rechtsanspruch auf tatsächliche
Förderung ableiten.
2. Für Maßnahmen, die ohne stiftungsaufsichtliche Genehmigung begonnen oder durch
geführt wurden, kann ein Zuschuss aus Kirchensteuermitteln nicht erwartet werden.
3. Für jede Seelsorgestelle (einschl. dazugehörige Exposituren, Benefizien etc.) kann
pro Jahr grundsätzlich nur eine Maßnahme bei der Vergabe von Zuschüssen berück-
sichtigt werden.
4. Mit Ausnahme einer etwaigen notwendigen Renovierung des Pfarrhauses kann
im ersten Jahr nach einem Seelsorgerwechsel für eine neue Maßnahme keine
Genehmigung erfolgen.
5. Die Voten der Bischöflichen Baukommission bzw. der Kommission für kirchliche
Kunst sind verpflichtend. Die diözesanen Raumprogramme sind einzuhalten.
6. Die Hinweise und Auflagen der Baurichtlinien der Diözese Regensburg gelten
ergänzend.
7. Für eine Genehmigung ist der Nachweis der gesicherten Finanzierung der
Maßnahme ohne Inanspruchnahme von Krediten erforderlich.
8. Grundsätzlich ist eine erneute Bezuschussung für eine Maßnahme erst nach 20
Jahren möglich.
9. Solaranlagen, d.h. Photovoltaik- sowie thermische Solaranlagen können grund-
sätzlich auf kirchlichen Gebäuden errichtet werden, wenn innerhalb einer ganzheit-
lichen Betrachtung, in Abwägung aller wirtschaftlichen, gestalterischen, ökologi-
schen, denkmalpflegerischen (insbesondere bei Kirchendächern) und baulichen
Aspekte die Voraussetzungen als positiv bewertet werden. Das Erfordernis einer
gesonderten stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bleibt davon unberührt.
10. Die Diasporapfarreien im Dekanat Kemnath-Wunsiedel können in begründeten Fällen
höhere Zuschüsse erhalten.