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Stand 01.01.2019
5.2 Zusätzliche Zuschussrichtlinien der Diözese Regensburg
Interne Fördermöglichkeiten für Energetische Maßnahmen
Energiegutachten:
Ein Energiegutachten für den Gebäudebestand bzw. einzelne Gebäude kann über einen
Antrag auf Erstbesuch angestoßen werden. Die Kosten für ein Energiegutachten sind
dann grundsätzlich förderfähig und erhöhen die zuschuss- und genehmigungsfähigen
Kosten sowohl bei Neubauten als auch bei Renovierungen entsprechend. Im Kostenkon-
trollblatt sind diese Kosten unter Nebenkosten, „Gutachten und Beratung“, „Thermische
Bauphysik“ (Kostengruppe 740) auszuweisen. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich
aus der jeweiligen Nutzung der betroffenen Gebäude gemäß den jeweils geltenden
Haushalts- und Zuschussrichtlinien der Bischöflichen Finanzkammer. Im Falle von unter-
schiedlichen Zuschusshöhen wird der Zuschusssatz anteilig nach Hauptnutzflächen der
jeweils betroffenen Gebäude ermittelt. Der Zuschuss wird maximal bis zur Höhe der nicht
durch Fördermittel Dritter gedeckten Kosten gewährt.
Grundsätzliches:
Bei Baumaßnahmen sind die gesetzlichen Mindestanforderungen der jeweils geltenden
Energieeinsparverordnung (EnEV) zu erfüllen. Kosten für einen darüber hinausgehenden
Energiestandard (z.B. KfW 70 Standard, NullEnergiehaus) sind genehmigungsfähig,
wenn dadurch ein zertifizierter Effizienzgrad erreicht wird und die Wirtschaftlichkeit für die
notwendigen Mehrkosten nachweislich gegeben ist. In öffentlichen Förderprogrammen
enthaltene zinsgünstige Darlehen (z .B. KfW) können dann in Anspruch genommen
werden, wenn gleichzeitig die vorhandenen Eigenmittel mit einer höheren Verzinsung
angelegt sind.
Bezuschussung Neu- und Ersatzbauten:
Bei Neu- und Ersatzbauten von Pfarrhäusern, Pfarr- und Jugendheimen sowie
Kindertageseinrichtungen sind die Kosten für die Erfüllung der gesetzlichen Mindest-
anforderungen der jeweils geltenden Energieeinsparverordnung in den jeweiligen
Kostenrichtwerten dieser Gebäude enthalten und werden gemäß den jeweils geltenden
Haushalts- und Zuschussrichtlinien der Bischöflichen Finanzkammer bezuschusst.
Bezuschussung Renovierungen:
Die Kosten für die Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen der jeweils geltenden
Energieeinsparverordnung sind in die tatsächlichen Kosten aufzunehmen und werden
gemäß den jeweils geltenden Haushalts- und Zuschussrichtlinien der Bischöflichen
Finanzkammer mit dem jeweils geltenden Zuschusssatz im Zuge der stiftungsaufsicht-
lichen Genehmigung bezuschusst.
„Förderprogramme“ im Downloadbereich vorhanden
[→ S. 384].