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Aufzugsanlagen
Ist bei Neubauten von Pfarr- und Jugendheimen der Einbau eines Aufzugs aus Gründen
der Barrierefreiheit erforderlich, können die geltenden Kostenobergrenzen um max.
50.000 EUR angehoben werden. Diese Maßnahme ist grundsätzlich förderfähig.
Küchen in Pfarrhäusern
Die Kosten für Küchenschränke, einen Elektro-Herd sowie eine Spüle werden von der
Kirchenverwaltung übernommen. Die Kosten für die übrigen Elektrogeräte wie z.B.
Dunstabzugshaube, Kühlschrank, Geschirrspülmaschine oder Mikrowelle müssen vom
Wohnungsinhaber, nicht zuletzt aus steuerlichen Gründen, privat übernommen werden.
Maßnahmen an vermieteten Objekten
Um eine Baumaßnahme, Nutzungsänderung oder Abbruch durchführen zu können,
ist es erforderlich das Mietverhältnis zu kündigen oder einen Mietaufhebungsvertrag
abzuschließen.
Bei einer Kündigung müssen neben der Einhaltung der Formvorschriften, der Kündi-
gungsgrund benannt und die Kündigungsfristen eingehalten werden.
Wenn keine längeren Kündigungsfristen im Mietvertrag vereinbart wurden, gelten
für Vermieter bei Mietverhältnissen nachfolgende Kündigungsfristen (abzüglich der
sogenannten Karenzzeit):
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Mietdauer unter 5 Jahren:
3 Monate
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Mietdauer ab 5 Jahre, aber unter 8 Jahre:
6 Monate
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Mietdauer ab 8 Jahre:
9 Monate
Um keine Fristen zu versäumen, ist es notwendig, alle vorhandenen Mietverträge nebst
Schriftverkehr umgehend an die Rechtsstelle des Bischöflichen Ordinariates zu senden,
so dass die weitere Vorgehensweise abgestimmt werden kann.