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1.3 Barrierefreiheit
Grundsätzlich sollen alle Gebäude barrierefrei erschließbar sein. Insbesondere für
öffentlich genutzte Bereiche (z.B. Pfarrverwaltung, Pfarr- und Jugendheim, Kirche,
Kindergarten) ist dies erforderlich (siehe Kapitel D 5.7 „Vorgaben und Standards
technischer Anlagen, Förderanlagen“).
1.4 Brandschutz
Bei kirchlichen Gebäuden gelten die gesetzlichen Brandschutzanforderungen. Grund-
sätzlich soll der bauliche Brandschutz dem anlagentechnischen Brandschutz vorgezogen
werden.
Zusätzlich sollte bei Kirchengebäuden Folgendes beachtet werden:
Alle Öffnungen zwischen dem Dachraum des Kirchenschiffs und dem Turm sind
durch entsprechende Feuerschutzabschlüsse zu schließen. Türen sollten mindestens
rauchdicht, besser feuerhemmend ausgeführt werden (T 30). Dies kann u.a. durch eine
massive Eichenholztüre mit mindestens 5 cm Türblattstärke erreicht werden. Brandmel-
deanlagen in Kirchen sind nicht zwingend erforderlich, aber über ihren Einbau kann im
Einzelfall nachgedacht werden.
In Wohnungen müssen grundsätzlich Schlafräume und Flure zu Aufenthaltsräumen mit
funktionsfähigen Rauchwarnmeldern ausgestattet sein.
Ziel der Rauchwarnmelder ist die frühzeitige Erkennung des Brandrauchs, um so die
Eigenrettung zu gewährleisten.Dies gilt sowohl für eigengenutzte als auch vermietete
Wohnbereiche. Der Eigentümer ist für die Bereitstellung der Rauchwarnmelder zuständig.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft ist zwischen Eigentümer und Nutzer/Mieter zu
regeln.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie im Amtsblatt Nr.11 vom 25.Oktober 2017.
Der vollständige Gesetzestext ist nachzulesen in der Bayerischen Bauordnung (BayBO):
Nachrüst- und Wartungspflicht für Rauchwarnmelder Art. 46 Abs. 4