

17
3.1 Bischöfliche Finanzkammer allgemein
Die Bischöfliche Finanzkammer ist unter anderem für die Verwaltung des Haushalts des
Bistums Regensburg verantwortlich. Sie kann die Gelder nicht nach eigenem Ermessen
verwenden und vergeben. Die Diözese ist an vorgegebene Haushaltsgrundsätze
gebunden, die in der Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände
der Bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS) klar geregelt sind. Demnach wird vom Diöze-
sansteuerausschuss unter Vorsitz des Diözesanbischofs jährlich ein Haushaltsplan
beschlossen, in dem die Verwendung der Mittel festgesetzt ist.
3.2 Stiftungsaufsichtsbehörde
Der Bischöflichen Finanzkammer ist vom Diözesanbischof die Aufsicht über die
kirchlichen Stiftungen im Bereich der Diözese übertragen worden. Es geht dabei darum,
die jeweils Verantwortlichen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll zu beraten,
zu fördern, zu schützen und zu stärken. Dabei ist darauf zu achten, dass die Angele-
genheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit den staatlichen und kirchlichen Bestim-
mungen erledigt werden. Hierzu gehört auch die Überprüfung der gewissenhaften und
sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie der stiftungsmäßigen Verwendung
seines Ertrages und sonstiger Einnahmen.
Auf Grundlage von Art. 44 der Ordnung für kirchliche Stiftungen müssen Beschlüsse,
Rechtsgeschäfte und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die grundsätzliche Bedeutung
haben und erhebliche Verpflichtungen rechtlicher, wirtschaftlicher oder finanzieller
Art (z.B. Anstellung von Personal, Investitionsmaßnahmen, Grundstücksgeschäfte,
Geschäftsführungsvertrag für Kindertagesstätten) erwarten lassen, durch die Stiftungs-
aufsichtsbehörde vor einer Beauftragung genehmigt werden. Bitte bedenken Sie in
diesem Zusammenhang, dass vor Erteilung der aufsichtlichen Genehmigung in Vollzug
gesetzte Beschlüsse regelmäßig eine schwebende Unwirksamkeit des beabsichtigten
Rechtsgeschäfts herbeiführen.
A 3
Bischöfliche Finanzkammer