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Stand 01.01.2019
Eine nachträgliche Erteilung der vorgeschriebenen stiftungsaufsichtlichen Genehmigung
führt zur Rechtssamkeit (§ 184 BGB), eine Nichterteilung zur Nichtigkeit des Rechtsge-
schäfts - und zwar jeweils rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsge-
schäfts.