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Stand 01.01.2019
einfach ihre liturgischen Geräte, Gefäße, Bilder, Skulpturen, Gewänder oder Bücher
veräußern, sondern bedarf dazu – nach Maßgabe des Rechts – der Erlaubnis des Ortsbi-
schofs.
Im Zusammenhang einer Neugestaltung von Kirchenräumen können Gegenstände von
ihrem alten Standort entfernt werden; diese können ggf. zur besseren Lagerung an ein
diözesanes Depot weitergegeben werden. Das enthebt die Gemeinde aber nicht der
bleibenden Verantwortung für sie.
Licht
Weiterführende Texte:
aus: Leitlinien für den Bau und die Ausgestaltung von gottesdienstlichen Räumen: 7.1.1
Natürliches und künstliches Licht sind Bestandteile der baukünstlerischen Ausformung
des Kirchenraumes. Vor allem natürliches Licht ist Bedeutungsträger und ist für die
liturgischen Orte, besonders für den Altarbereich, ein wichtiges Gestaltungselement. Es
sollte sehr differenziert und den liturgischen Erfordernissen gemäß im Kirchenraum zur
Wirkung kommen.