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Stand 01.01.2019
Kapellen
Die Segnung von Kapellen und Privatkapellen hat grundsätzlich in direkter Abstimmung
mit dem Generalvikariat zu erfolgen.
Weiterführende Texte:
aus: can. 1223-1229 Codex Iuris Canonici
Kapitel II, Kapellen und Privatkapellen
Can. 1223 - Unter Kapelle versteht man einen Ort, der mit Erlaubnis des Ordinarius für
den Gottesdienst zugunsten einer Gemeinschaft oder eines dort zusammenkommenden
Kreises von Gläubigen bestimmt ist, zu dem mit Zustimmung des zuständigen Oberen
auch andere Gläubige Zugang erhalten können.
Can. 1224 - §1. Der Ordinarius darf die erforderliche Erlaubnis zur Einrichtung einer
Kapelle nur erteilen, wenn er den für die Kapelle bestimmten Ort zuvor selbst oder durch
einen Beauftragten besichtigt und als geziemend ausgestattet befunden hat.
§ 2. Nach Erteilung der Erlaubnis darf die Kapelle nicht ohne die Ermächtigung desselben
Ordinarius profanem Gebrauch zugeführt werden.
Can. 1225 – In rechtmäßig eingerichteten Kapellen können alle gottesdienstlichen Feiern
vollzogen werden, wenn nicht von Rechts wegen oder durch Vorschrift des Ortsordinarius
Einschränkungen gemacht werden oder liturgische Normen entgegenstehen.
Can. 1226 – Unter Privatkapelle versteht man einen Ort, der mit Erlaubnis des Ortsordi-
narius dem Gottesdienst zugunsten einer einzelnen oder mehrerer physischer Personen
bestimmt ist.
Can. 1227 – Bischöfe können sich eine Privatkapelle einrichten; sie hat dieselben Rechte
wie eine Kapelle.
Can. 1228 – Unter Wahrung von can. 1227, ist zur Messfeier oder zu anderen gottes-
dienstlichen Feiern in einer Privatkapelle die Erlaubnis des Ortsordinarius erforderlich.
Can. 1229 – Es ist angemessen, dass Kapellen und Privatkapellen nach dem in liturgi-
schen Büchern vorgeschriebenen Ritus gesegnet werden; sie müssen jedoch allein dem
Gottesdienst vorbehalten und von allem häuslichen Gebrauch frei bleiben.