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Im Rahmen der Energieausweiserstellung ist zu beachten, dass für einige Gebäude ein
Energieausweis verpflichtend zu erstellen ist. Dies gilt seit der Einführung der EnEV 2014
z.B. auch für die Objekte die verkauft oder vermietet werden sollen. Um etwas Klarheit
und Übersichtlichkeit in die Notwendigkeit der Energieausweiserstellung zu bringen
werden im Folgenden die Gebäude zusammengefasst, für die ein Energieausweis erfor-
derlich ist und welche Gebäude keinen Energieausweis benötigen.
Folgende Gebäude benötigen einen Energieausweis
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neu zu errichtende Gebäude
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Gebäude, für die ab dem 01.10.2007 eine Baugenehmigung beantragt oder eine
Bauanzeige erstattet oder mit der Bauausführung begonnen wurde.
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bestehende Gebäude, wenn bestimmte bauliche Änderungen oder Erweiterungen
vorgesehen sind und dabei Berechnungen nach der EnEV für das gesamte Gebäude
vorgenommen werden.
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Gebäude oder Wohnungen die vermietet, verpachtet, verleast werden.
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Gebäude auf Grundstücken, Erbbaurechte oder selbstständiges Gebäudeeigentum,
Wohnungs- oder Teileigentum, welche verkauft werden sollen.
Folgende Gebäude benötigen keinen Energieausweis
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Wenn das Haus vom Eigentümer bewohnt wird und nicht vermietet oder verkauft
werden soll, es sei denn, er ist Eigentümer eines neuen Hauses, für das ab dem
01.10.2007 eine Baugenehmigung beantragt oder eine Bauanzeige erstattet oder mit
der Bauausführung begonnen wurde. Eigentümer neuer Häuser müssen den Behörden
gegenüber einen Ausweis vorlegen können!
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Für Baudenkmäler liegt im Falle einer Vermietung oder eines Verkaufs keine
gesetzliche Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises vor. Jedoch sind bei allen
Umbau- und Sanierungsmaßnahmen die Grundlagen der jeweils gültigen Energieein-
sparverordnung (EnEV) einzuhalten. Zudem muss mit der Denkmalschutzbehörde und
den zuständigen Akteuren des Baureferates die Maßnahme abgestimmt werden.
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Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmeter Nutzfläche.