

281
-
-
Alle anderen Gebäude > 500 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr müssen
einen Ausweis dann aushängen, wenn er vorliegt, d.h. ein Ausweis muss nicht extra für
den Aushang erstellt werden.
Auszuhängen ist lediglich die Ergebnisseite des Ausweises!
Ausnahmen von der Ausweispflicht bestehen für nachfolgend genannte Fälle
-
-
Gebäude bis 50 m² Nutzfläche
-
-
Baudenkmäler
-
-
Änderungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 (Änderungen an den Außenbauteilen),
§ 9 Abs. 4 (Erweiterung eines Gebäudes ohne Einbau einer eigenen Heizung) und
§ 9 Abs. 4 (Erweiterung eines Gebäudes um weniger als 50 m² mit Einbau einer
eigenen Heizung) jeweils, sofern keine Bilanzierung für das Gesamtgebäude durchge-
führt wird.
-
-
Änderungen im anlagentechnischen Bereich ohne weitere bauliche Erweiterung (z.B.
Austausch der Heizungsanlage, Einbau einer Lüftungsanlage)
Registriernummer
Seit Einführung der EnEV 2014 müssen alle ausgestellten Energieausweise mit einer
Registriernummer versehen sein. Diese Nummern werden bei der Registrierstelle für
jeden Ausweis explizit beantragt.
Aus der Vorgabe der Energieeinsparverordnung sind gewisse Nachrüstpflichten bei
Bestandsbauten zu beachten, diese können unter folgendem Link nachgelesen werden:
http://www.bbsr-energieeinsparung.de/EnEVPortal/DE/EnEV/EnEV2013/Download/ Lesefassung_EnEV2013.pdf?__blob=publicationFile&v=11