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Stand 01.01.2019
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Für bereits vor Einführung der Ausweispflicht vermietete Objekte muss nachträglich
kein Energieausweis erstellt werden. Erst wenn es zu einem Mieterwechsel kommt, ist
der Vermieter dazu verpflichtet einen entsprechenden Ausweis vorlegen zu können.
Folgende Ausweispflichten bestehen für Bestandsgebäude
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Seit 01.10.2007 gilt Ausweispflicht, wenn bereits nach früheren Vorschriften ein
Energieausweis ausgestellt wurde.
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Seit 01.07.2008 besteht Ausweispflicht für Wohngebäude, die bis 1965 fertig gestellt
wurden.
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Seit 01.01.2009 gilt die Ausweispflicht für Wohngebäude, die ab 1966 fertig gestellt
wurden.
Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Energieausweisen
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Verbrauchsgebundener Energieausweis:
Bei Häusern mit mehr als fünf Wohnungen ist sowohl der verbrauchs- als auch der
bedarfsgebundene Energieausweis zulässig.
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Bedarfsgebundener oder bedarfsorientierter Energieausweis:
Der bedarfsorientierte Energieausweis ist seit dem 01.10.2007 vorgeschrieben für
alle Neubauten. Der bedarfsorientierte Energieausweis ist weiter vorgeschrieben für
alle Bestandsgebäude, die ab dem 01.10.2007 erheblich modernisiert oder erweitert
wurden oder werden, wenn dabei Berechnungen zum Wärmebedarf für das gesamte
Gebäude gemacht wurden oder werden. Bei Verkauf und Vermietung älterer Gebäude
ist der bedarfsorientierte Energieausweis vorgeschrieben, wenn der Ausweis ab
dem 01.10.2008 ausgestellt wurde und es ein Wohngebäude mit weniger als fünf
Wohnungen ist, bei dem der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde und
das Haus nicht den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung (vom 01.11.1977)
entspricht oder wenigstens später nicht energetisch so verbessert wurde, dass es der
Wärmeschutzverordnung (vom 01.11.1977) entspricht.
Für öffentliche Gebäude besteht Aushangpflicht
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Gebäude behördlicher Nutzung mit starkem Besucherverkehr und einer Nutzfläche
> 500 m² (ab dem 08.07.2015 liegt die Grenze bei 250 m²). Liegt noch kein Ausweis
vor, ist dieser anzufertigen.