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Stand 01.01.2019
Blitzschutz- und Erdungsanlagen
Die Installation einer Blitzschutzanlage ist verpflichtend für Gebäude mit öffentlicher
Nutzung (Kirchen, Kindergärten, Pfarr- und Jugendheime, Bildungsheime und Schulen).
Darüber hinaus sind exponiert situierte Gebäude ebenfalls mit einer Blitzschutzanlage
auszurüsten.
Die Prüfung derartiger Anlagen sollte ausschließlich durch eine unabhängige Prüfstelle
(TÜV oder LGA) innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Prüffristen erfolgen. Nach
der Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrich-
tungen („Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung“) sind Blitzschutzanlagen alle drei Jahre,
unanhängig von der Art des Gebäudes sowie von der Häufigkeit seiner Nutzung, prüfen
zu lassen.
Prüfungen / Wartungen und Instandsetzungsarbeiten sind getrennt zu beauftragen.
5.5 Beleuchtungsanlagen
Kirchenräume sollen mit einer qualitätvollen Beleuchtung ausgestattet sein. Durch
verschiedene Beleuchtungsszenarien lässt sich der liturgische Ablauf unterstützen.
Beleuchtungskonzepte werden grundsätzlich mit dem Bischöflichen Baureferat
abgestimmt. Aus ökologischen und ökonomischen Gründen sollten Kirchen außen nicht
illuminiert werden.
Grundsätzlich ist auf eine energiesparende Ausführung von Beleuchtungsanlagen zu
achten. Dabei sollen umweltverträgliche und energiesparende Leuchtmittel verwendet
werden.