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Stand 01.01.2019
Kategorie 3: Wohnhaus (Mietobjekt)
Voraussetzungen:
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Für das Pfarrhaus ist kein aktiver Pfarrer vorgesehen.
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Es gelten die Regeln der Wirtschaftlichkeit, wie sie für herkömmliche Wohnhäuser
anzusetzen sind. Dies betrifft alle Bereiche der Bewirtschaftung wie Instandhaltung,
Nebenkosten, Renovierung, Vermietung, usw. Erst nach dieser Wirtschaftlichkeits-
prüfung lässt sich grundsätzlich entscheiden, ob das Haus renoviert und vermietet,
veräußert, im Wege des Erbbaurechtes abgegeben oder eventuell abgebrochen
werden soll.
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Das Haus kann eventuell an einen Subsidiär oder sonstigen Ruhestandsgeistlichen,
an einen Diakon, an eine Pastorale Mitarbeiterin / einen Pastoralen Mitarbeiter oder an
eine Privatperson zu ortsüblichen Mietpreisen vermietet werden.
2.5 Pfarr- und Jugendheime
Grundsätzlich ist in jeder Pfarrei mit einer Größe über 1.000 Katholiken ein Pfarr- und
Jugendheim möglich.
Die Schaffung eines Pfarr- und Jugendheims wird als Einzelfall in der Bischöflichen
Baukommission beraten und entschieden. Die Größe des Pfarr- und Jugendheimes
richtet sich nach der aktuellen Katholikenzahl und wird durch die diözesanen Raumpro-
gramme definiert. Wenn aufgrund der Bildung einer Pfarreiengemeinschaft die betroffene
Pfarrei nicht Pfarrsitz ist, soll ein entsprechender Verwaltungsraum im Pfarr- und
Jugendheim vorgehalten werden.
Zusammenwirkende Kirchenstiftungen gemäß KiStiftO, Art. 25 Abs. 1 tragen die Kosten
für sämtliche Investitionsmaßnahmen (wie z.B. Kosten für Neubau, Renovierung, Instand-
setzung und Instandhaltung) sowie für den Betrieb und den Unterhalt der Gebäude
(außer Mieterpflichten i.S.v. KiStiftO, Art. 11 Abs. 5 Nr. 4) gemeinsam (KiStiftO, Art. 25
Abs. 2, 3).