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2.6 Richtlinien für Kindertageseinrichtungen
Für Kindertageseinrichtungen in katholischer Trägerschaft gilt im Bistum Regensburg
entsprechend den Baurichtlinien eine vorgegebene maximale Gruppenzahl pro
Einrichtung, die sich aufgrund der gewonnenen Erfahrungen der Fachberatung für
Kindertagesstätten als pädagogisch sinnvoll erwiesen hat: Für eine Pfarrei ist dies in der
Regel eine Einrichtung mit bis zu vier Gruppen. Bei Pfarreiengemeinschaften mit zwei
Pfarreien soll die Gesamtgruppenzahl in der Regel sechs, bei Pfarreiengemeinschaften
mit drei Pfarreien in der Regel acht Gruppen nicht überschreiten. Hort- und Krippen-
gruppen werden entsprechend als Kindergartengruppen gezählt.
Zusatzregelungen für Generalsanierung, Erweiterung und Ersatzneubau
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Bau- und Betriebsträgerschaft bei der Kirchenstiftung
Steht in einer Kommune – bei anerkanntem Bedarf – kein anderer Träger als die
Katholische Kirchenstiftung zur Verfügung, ist es möglich, eine zusätzliche Gruppe über
den Regelfall hinaus zu etablieren (dann maximal 5/7/9 Gruppen).
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Nur Betriebsträgerschaft bei der Kirchenstiftung
Erweiterungen über den Regelfall hinaus sind entsprechend vorherigem Punkt zu
behandeln. Hierfür ist zudem eine Defizitvereinbarung für die gesamte Einrichtung von
mindestens 90:10 mit der Kommune abzuschließen.
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Bestandsschutz
Für bestehende Einrichtungen mit einer den Regelfall übersteigenden Gruppenzahl
ist die Wirtschaftskraft der Kirchenstiftung sowie die Belastung für den zuständigen
Pfarrer in Betracht zu ziehen und eine Einzelfallentscheidung herbeizuführen (wird im
Folgenden behandelt).
Einzelfallentscheidung
Bei Abweichungen von der festgelegten Regel tritt je nach Sachlage eine Arbeitsgruppe,
bestehend aus Generalvikariat, Finanzkammer und Diözesan-Caritasverband, zeitnah
zusammen und trifft eine Entscheidung bzw. befindet darüber, ob die Thematik in der
Ordinariatskonferenz zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Die Analyse wird auf den
jeweiligen Arbeitsebenen erarbeitet: Wirtschaftliche Situation (BFK), pädagogische
Beurteilung (DiCV), bauliche Angelegenheiten (Diözesanbaureferat). Das Votum erfolgt
durch Generalvikar, Finanzdirektor und Diözesan-Caritasdirektor.