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Hortgruppen und Schulkindbetreuung
Der Bestand wird fortgeführt. Ausweitungen erfolgen nicht. Allerdings soll bei freiwer-
denden Regelgruppenräumen, bestehender Zweckbindung und überschaubaren Umbau-
maßnahmen eine Raumumnutzung möglich sein. Hierzu ist ein Genehmigungsvorgang
mit Stellungnahme der Fachberatung Kindertagesstätten zum anerkannten Bedarf und
pädagogischen Konzept, die Stellungnahme des Diözesanbaureferats und die stiftungs-
aufsichtliche Genehmigung erforderlich. Die Übernahme von Betriebsträgerschaften in
bestehenden Gebäuden (z. B. Schulräumen) ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.
Abgabe von Kindertagesstätten
Über die Abgabe von Kindertagestätten in Bau- und/oder Betriebsträgerschaft einer
Kirchenstiftung entscheidet grundsätzlich die Ordinariatskonferenz.
Diese Richtlinien ersetzen die bisherigen in den Baurichtlinien enthaltenen Regelungen.