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Stand 01.01.2019
Geschäftsführung
Generell ist unabhängig von der Gruppenzahl eine geregelte Geschäftsführung unbedingt
erforderlich. Ab einer Einrichtungsgröße von 5 Gruppen bzw. bei mehreren Einrichtungen
ab einer Gesamtgruppenzahl von 6 Gruppen ist von der Kirchenstiftung ein Geschäfts-
führungsvertrag mit dem Diözesan-Caritasverband bzw. eine gleichwertige Geschäfts-
führung vorzuweisen.
Eine gleichwertige Geschäftsführung kann z. B. erfolgen:
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Im Ehrenamt: Die Erledigung der Tätigkeiten der Geschäftsführung durch Ehren-
amtliche (z. B. Kirchenpfleger) ist bei entsprechender Eignung, die seitens der
Kirchenverwaltung per Beschluss bestätigt werden muss, möglich. Für die
Übertragung der Tätigkeiten der Geschäftsführung ist zudem ein Beschluss
der Kirchenverwaltung erforderlich. Bei Geschäftsvorgängen sind insbesondere die
Vorschriften des Art. 20 und des Art. 44 KiStiftO zu beachten.
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Im Anstellungsverhältnis zur Pfarrkirchenstiftung: Die Geschäftsführung durch
Angestellte der Pfarrkirchenstiftung (z. B. Pfarrsekretär/-in, Verwaltungskraft) ist bei
entsprechender Eignung, die seitens der Kirchenverwaltung per Beschluss bestätigt
werden muss, möglich. Das übernommene Aufgabengebiet ist im Arbeitsvertrag zu
regeln. Bei Geschäftsvorgängen sind insbesondere die Vorschriften des Art. 20 und
des Art. 44 KiStiftO zu beachten.
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Im Übrigen: Die Übertragung der Geschäftsführung an sonstige Dritte bedarf einer
vertraglichen Regelung nach dem Mustergeschäftsführungsvertrag für Kinderta-
geseinrichtungen der Diözese Regensburg. Insbesondere sind die Vorschriften des
Art. 20 und des Art. 44 KiStiftO zu beachten. Im Kirchenverwaltungsbeschluss
sind der Nachweis der fachlichen und kirchlichen Eignung des Dritten sowie dessen
Absicherung durch eine angemessene Haftpflichtversicherung (abhängig vom
Haushaltsvolumen der Kindertageseinrichtung) für den Haftungsfall mit aufzunehmen.
Die Eignung muss vor Vertragsabschluss durch die Bischöfliche Finanzkammer
als Stiftungsaufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem Caritasverband für die Diözese
Regensburg e.V. beurteilt werden.
Die Geschäftsführung durch eine Kommune oder durch Dritte, die selbst eine eigene
Kindertageseinrichtung betreiben, ist wegen des bestehenden Interessenkonflikts
nicht möglich.