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Ab einem Auftragswert von 5.000,00 EUR muss von der auftragnehmenden Firma der
Kirchenverwaltung eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen
Kirchensteueramtes vorgelegt werden. Dies gilt nicht bei Maßnahmen, die überwiegend
mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, bzw. Fördergeber eine Auftragsvergabe nach
VOB/A fordern. Handelt es sich bei der Firma um eine Personengesellschaft (z.B. OHG,
KG) sind von allen Gesellschaftern die entsprechenden Bescheinigungen vorzulegen; bei
Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) ist von den Gesellschaftern, die zugleich in der
Geschäftsführung tätig sind die entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Des Weiteren
ist eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG (Eindämmung illegaler Beschäf-
tigung im Baugewerbe) anzufordern.
Bauüberwachung
Im Rahmen der Bauüberwachung obliegt es dem beauftragten Architekten die
Baumaßnahme gesamtverantwortlich zu betreuen. Dies beinhaltet sowohl die verantwort-
liche Überwachung der Bauarbeiten als auch die laufende Kostenkontrolle während der
Durchführung.