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Stand 01.01.2019
2.5 Fertigstellung
Mit der ordnungsgemäßen Fertigstellung einer Baumaßnahme ist die Umsetzung der
stiftungsaufsichtlich genehmigten Maßnahme erfolgt. Das Werk ist erstellt, funktionsfähig
und entspricht in allen Teilen dem genehmigten Leistungsumfang. Das Ergebnis wird vom
beauftragten Architekten dokumentiert.
Abnahme der Bauleistungen
Bauleistungen sind nach ihrer Fertigstellung förmlich vom Bauherrn nach einer Abnah-
meempfehlung durch den Architekten nach Maßgabe der VOB/B abzunehmen. Die
Abnahme ist durch ein Abnahmeprotokoll zu dokumentieren. In der Niederschrift sind
etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso
etwaige Einwendungen. Weiter ist darin eine Frist zu bestimmen, bis wann der Auftrag-
nehmer die festgestellten Mängel zu beseitigen hat. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
Die Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel ist vom Architekten zu
überwachen.
Abnahme der Architekten- und Fachplanerleistungen
Architekten- und Fachplanerleistungen sind neben den Bauleistungen auch abzunehmen.
Zu beachten sind die Folgen und Wirkungen einer Abnahme. Wesentliche Folgen
sind nach Maßgabe der Gesetzte: die Vergütungs- und Leistungsgefahr geht auf den
Bauherrn über, der Erfüllungsanspruch des Bauherrn beschränkt sich auf das konkret
abgenommene Werk, die Vergütung wird fällig (das Architektenhonorar wird erst nach
einer prüffähigen Honorarschlussrechnung fällig, es sei denn, es wurde schriftlich etwas
anderes vereinbart), eine Umkehr der Beweislast tritt ein (sofern keine Vorbehalte
gemacht wurden) und die Verjährung der Mängelhaftansprüche beginnt zu laufen.
Gewährleistung
Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach § 13 VOB/B.