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Stand 01.01.2019
2.7 Orgelneubauten bzw. Orgelumbauten
1. Erstbesuch:
Bestandsaufnahme und Erstellen von Handreichung für die Pfarrei durch den Beauf-
tragten für das Orgelwesen (Diözesanreferat Kirchenmusik), den Orgelsachverstän-
digen, das Bischöfliche Baureferat und ggf. durch das Amt für Denkmalpflege
2. Planung:
Durchführung eines Planungsgutachtens durch den Orgelsachverständigen
3. Umbau, Neubau:
Beschluss durch
die Kirchenverwaltung mit Stellungnahme des Pfarrgemeinderats
4. Genehmigung:
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Genehmigung und ggf. denkmalrechtliche Genehmigung durch das Landratsamt,
die Stadtverwaltung und/oder das Amt für Denkmalpflege
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Grundsatzentscheidung zum Prospekt als Vorgabe für den Orgelbauer durch die
Kommission für kirchliche Kunst
5. Ausschreibung:
Beschränkte Ausschreibung mit 3 Orgelbaufirmen (bevorzugt aus der Diözese
Regensburg)
auf Grundlage des Planungsgutachtens und Einholung von Angebot für
Wartungsvertrag durch die Kirchenstiftung.
Ab einem Auftragswert von 5.000,00 EUR muss von der auftragnehmenden Firma der
Kirchenverwaltung eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen
Kirchensteueramtes vorgelegt werden. Handelt es sich bei der Firma um eine Perso-
nengesellschaft (z.B. OHG, KG) sind von allen Gesellschaftern die entsprechenden
Bescheinigungen vorzulegen; bei Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) ist von den
Gesellschaftern, die zugleich in der Geschäftsführung tätig sind die entsprechende
Bescheinigung vorzulegen. Des Weiteren ist eine Freistellungsbescheinigung gemäß
§ 48b EStG (Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe) anzufordern.
6. Planung:
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Statisches Gutachten für die Empore durch die Kirchenstiftung, den Statiker und
ggf. Amt für Denkmalpflege
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Vergabegutachten durch den Orgelsachverständigen
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Prospektgestaltung durch den Orgelbauer, Künstler, Vertreter der Kirchenver-
waltung und den Beauftragten für das Orgelwesen